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Umsatzsteuer,Organschaft,Finanzielle Eingliederung

Der EuGH hat in seinem am 15.4.2021 veröffentlichten Urteil (C-868/19, „M-GmbH“) entschieden, dass Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit für eine Personengesellschaft, zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden, davon abhängig macht, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind. Mein Mandant ist zu 100 % an zwei GmbH & Co. KG beteiligt, darüber hinaus noch an einer weiteren GmbH mit 75 %. Alle Firmen machen untereinander Geschäfte. Liegt nun aufgrund des EuGH-Urteils eine Organschaft vor?
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