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Umsatzsteuer,Leistungsaustauschverhältnis,Zuschuss

Unser Mandant ist eine GmbH & Co. KG mit einem dauerdefizitären Badebetrieb und ist 100%ige Tochter eines gemeindlichen Eigenbetriebs/Betriebs gewerblicher Art. Die Gemeinde leistet jährlich Zahlungen an die GmbH & Co. KG in Höhe der Jahresfehlbeträge. Diese werden als steuerbar angesehen und mit 7 % Umsatzsteuer belegt (dient der Aufrechterhaltung des Betriebs, Ergebnis einer früheren BP). Einzahlungen der Gemeinde in die Rücklagen, meist im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen, wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen (Kapitalstärkung, Ergebnis einer früheren BP). Für eine im Jahr 2019 vorgenommene Investition erhielt die Gemeinde einen 50%igen Landeszuschuss und leitete diesen an die GmbH & Co. KG weiter. Die weiteren 50 % der Investitionskosten gewährte die Gemeinde als Einlage aus eigenen Mitteln. Beide Beträge, somit die Investitionskosten, wurden den Rücklagen zugebucht. Die aktuell laufende BP sieht nunmehr in der Weiterleitung des Landeszuschusses einen nicht steuerbaren Vorgang. Der Anteil der Gemeinde soll jedoch umsatzsteuerbar sein mit 7 %. Der gemeindliche Anteil soll, ungeachtet der buchhalterischen Behandlung, der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. Damit wäre jede Einzahlung der Gemeinde in die GmbH & Co. KG, gleich aus welchem Rechtsgrund, umsatzsteuerbar und -pflichtig. Fragestellung: Wie ist die Auffassung der BP zu beurteilen?
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