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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Zweckbetrieb

Unser Mandant ist ein Verein des DRK. Der (Land-)Kreis betreibt am Sitzort des Vereins ein Impfzentrum. Der DRK-Verein hat mit dem Kreis einen „Betreuungsvertrag“ über die personelle Unterstützung des Impfzentrums geschlossen. Der DRK-Verein verpflichtet sich, durch eigenes Personal die folgenden Leistungen zu erbringen: Betreuung von • Einlasskontrolle, • Wartebereich, • Nachbetreuung, • Sanitätsdienst, • Einweisung der Impfwilligen. Bei den Tätigkeiten werden im Wesentlichen die Einrichtungen und Ausstattungen des Impfzentrums genutzt. Darüber hinaus setzt der DRK-Verein nach Bedarf eigene Sachmittel ein. Der DRK-Verein erhält folgenden Vergütungen: • 35 € je Personalstunde • 5 % des monatlichen Rechnungsbetrags für Personalkosten als „Overhead“-Vergütung • Sachkosten, soweit sie entstehen, zzgl. 5 % Overhead auf die Sachkosten Frage: 1. Handelt es sich bei den Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder ist eine Befreiungsvorschrift anwendbar? 2. Erbringt der DRK-Verein die Leistungen innerhalb seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder seines Zweckbetriebs? (Anmerkung: Wir vertreten aufgrund der „FAQ des BMF zur Corona-Krise X. Nr. 7“ die Auffassung, dass die Leistungen im Zweckbetrieb erbracht werden.) 3. Für den Fall, dass die Leistungen steuerpflichtig und dem Zweckbetrieb des DRK-Vereins zuzuordnen sind, kommt der verminderte Steuersatz nach § 12 Nr. 8a S. 1 UStG zur Anwendung oder könnte die Einschränkung nach S. 3 greifen?
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