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§ 2 UStG,Umsatzsteuerliche Organschaft,Unternehmereigenschaft

Unser Mandant, die natürliche Person RD, ist Eigentümer diverser GmbHs in folgender Struktur: 100 % an der Holding GmbH, dieser wiederum 100 % an der A GmbH und der B GmbH Außerdem hält RD direkt je 100 % an der C, D und E GmbH. Mit Ausnahme der Holding GmbH und der B GmbH verfügen alle GmbHs über Grundbesitz. Die B GmbH soll nun Hausmeisterdienste für alle anderen GmbHs erbringen. Da diese GmbHs jedoch ausschließlich zu Wohnzwecken vermieten, sind sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insofern stellt sich die Frage, ob nicht davon ausgegangen werden kann, dass, vorerst in der Holdingstruktur, eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten meinen wir, das bejahen zu können. Die Holding GmbH würde unseres Erachtens als umsatzsteuerlicher Organträger fungieren. Die Folge wäre, dass die von der B GmbH gegenüber der A GmbH erbrachten Dienstleistungen nicht umsatzsteuerbar wären. Nun stellt unser Mandant die Frage, ob nicht ebenfalls in die umsatzsteuerliche Organschaft die C, D und E GmbH aufgenommen werden können. Unsere Meinung ist, dass, da die C, D und E GmbH lediglich Schwestergesellschaften der Holding GmbH sind, diesbezüglich keine umsatzsteuerliche Organschaft möglich ist. Gegebenenfalls möglich wäre als Organträger für das komplette Konstrukt RD selbst denkbar, was allerdings nicht gewünscht ist. Ist unsere Sicht der Dinge richtig, oder können die C, D und E GmbH in den Organkreis mit aufgenommen werden?
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