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Umsatzsteuer,Unentgeltliche Wertabgabe,PV-Anlage

Mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (Aktenzeichen: IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) teilt das BMF mit, dass bei PV-Anlagen mit einer Leistung von unter 10 kwp eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Würdigung gibt es jedoch diesen Begriff der Liebhaberei nicht, und es ist auf die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen abzustellen. Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger übt eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (Regelbesteuerung) seit Jahren aus. Nun hat dieser eine neue PV-Anlage mit einer Nennleistung von 5,70 kwp angeschafft, welche sowohl privat als auch betrieblich (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) betrieben wird. Von dem Energieunternehmen bezieht unser Mandant eine Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Da der Unternehmensbegriff weit zu fassen ist, sind beide Unternehmensteile einheitlich zu würdigen. Frage: Ist es korrekt, dass im Rahmen der Umsatzsteuer dieser Sachverhalt dergestalt zu würden ist, dass die PV-Anlage nach wie vor (umsatzsteuerrechtlich) zu würdigen ist? Ist es korrekt, dass, auch wenn wir die Anlage dem privaten Unternehmensvermögen zuordnen, die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet wird und der Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann? Gibt es von Ihrer Seite eine Möglichkeit, die umsatzsteuerrechtliche Problematik gestaltend „auszuklammern“, so dass diese nicht steuerlich gewürdigt werden muss? Als Alternative sehe ich nur die Kleinunternehmerregelung. Gibt es von Ihrer Seite Gestaltungsalternativen?
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