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Umsatzsteuer,Berichtigung Bemessungsgrundlage,Voranmeldungszeitraum

Der Steuerpflichtige A erzielt Einkünfte (Provisionen) aus Gewerbebetrieb für die Vermittlung von Stromanbieterverträgen. Werden jedoch bestimmte Abnahmemengen nicht erreicht (Mindermengen), ist in den Folgejahren ein Teil dieser Provisionen zurückzuzahlen. BSP: Vermittlungsprovision im Jahr 2019 erhalten, Teilrückzahlung im Jahr 2020 aufgrund Mindermengen mit Rechnungsdatum 2020. Ist die USt-Berichtigung des A bereits in der USt-Erklärung 2019 oder erst in der USt-Erklärung bzw. USt-Voranmeldung 2020 vorzunehmen?
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