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Umsatzsteuer,Organschaft,Wirtschaftliche Eingliederung

Sachverhalt: Mdt-1 ist eine KapGes (KapGes-1), 100-%-Gesellschafter ist die natürliche Person A. Mdt-2 ist eine KapGes (KapGes-2), 100-%-Gesellschafter ist KapGes-1, also eine Kette bestehend aus einer natürlichen Person und zwei KapGes. A ist in beiden KapGes auch GF. Somit wären die Voraussetzungen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung erfüllt. Liegt unter den folgenden Umständen auch eine wirtschaftliche Eingliederung vor, die die USt-Organschaft somit insgesamt begründen würde? Die natürliche Person A führt neben der GF-Tätigkeit bei den beiden KapGes keine anderen gewerbliche Tätigkeit (z.B. weiteres Einzelunternehmen) aus. Die Unternehmenszwecke der KapGes-1 und KapGes-2 stehen inhaltlich nicht im Zusammenhang und sind unabhängig voneinander. KapGes-1 hält lediglich die Anteile an KapGes-2. KapGes-1 und KapGes-2 unterhalten darüber hinaus aber folgende (unwesentliche) Geschäftsbeziehungen: – Weiterbelastung von Kfz- und Telefonkosten von KapGes-1 an KapGes-2; – unentgeltliche Nutzung der Büroräume der KapGes-2 für die GF-Tätigkeit für KapGes-1 (die Nutzung erfolgt verdeckt und ohne Kostenweiterbelastung). Die GF-Tätigkeit für KapGes-1 ist geringfügig im Verhältnis zur GF-Tätigkeit für KapGes-2, welche wesentlich umfangreicher ist. Führen diese wirtschaftlichen Verflechtungen zur Begründung eine USt-Organschaft bzw. wäre es ohne die Kostenweiterbelastung (Kfz/Telefon) anders zu beurteilen?
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