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Umsatzsteuer,Haftung,Rechnungsberichtigung

Ein Mandant (Bäckerei) hat bemerkt, dass aufgrund einer Falschprogrammierung in der Kasse über Jahre Backwarenverkäufe außer Haus (ermäßigter Steuersatz) versehentlich als Verzehr an Ort und Stelle – also mit dem vollen Steuersatz – versteuert worden sind. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde nun dieses Thema aufgegriffen. Der Prüfer lehnt eine Berichtigung der USt wegen der Vorschriften des § 14c UStG ab. Allerdings wurden zumindest für die Zeiträume vor 2020 keine Rechnungen ausgestellt, und es erfolgte auch keine Bonausgabe über die Kasse. Das heißt, es wurden überhaupt keine Rechnungen mit falschem Steuerausweis in Verkehr gebracht, die möglicherweise zu einem Vorsteuerabzug seitens der Kunden geführt haben könnten. Ab 2020 seit Beginn der Bonausgabepflicht mag dies anders zu beurteilen sein.
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