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Öffentliche Hand,Erschließung,Grundstückseigentümer

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband nimmt in einem B-Plan-Gebiet die trink- und schmutzwasserseitige Erschließung vor. Die Herstellung der Trink- und Schmutzwasserhausanschlüsse ist nicht umfasst. Dazu schließt der Zweckverband mit den betroffenen Eigentümern einen sog. Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB. In dem Vertrag verpflichtet sich der Zweckverband zur Herstellung der öffentlichen Trinkwasser- und Schmutzwasserleitung. Die Eigentümer sollen alle Genehmigungen einholen und dem Zweckverband übergeben. Der Wasserverband vereinbart mit den Grundstückseigentümern, dass diese die Kosten für die Erschließung übernehmen. In dem Vertrag werden die betroffenen Grundstückseigentümer als „Erschließungsträger“ bezeichnet. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass es sich um einen B-Plan auf Privatgrundstücken handelt. Nach der Erschließung soll der Grund und Boden, auf dem die öffentlichen Anschlüsse liegen, in die öffentliche Hand (Stadt) übergeben werden. Diese ist dann zukünftig zuständig für die Wartung etc. Wie ist die Erschließung durch den Zweckverband und die Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Muss der Zweckverband den Grundstückseigentümern eine Rechnung oder einen Bescheid erteilen?
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