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Umsatzsteuer,Entstehung Umsatzsteuer,Ist-Versteuerung

Die Architekten B und M betreiben ihr Architekturbüro im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft mbB. Sie bilanzieren und versteuern ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Gegenüber dem Bauherrn JR wurden im Laufe des Jahres 2020 vier Abschlagsrechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erstellt. Die Rechnungen wurden im Mai, Juni, Juli und August erstellt und dem Bauherrn zugesandt. Im November 2020 waren die Rechnungen noch offen und die Architekten haben mit ihrem Bauherrn eine Darlehensvereinbarung über die noch offenen Rechnungen getroffen. Die Vereinbarung sah vor, dass die offenen Beträge verzinst und in zwei Raten im Januar und Februar 2021 gezahlt werden. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Umsatzsteuern auf die Abschlagszahlungen mit Abschluss des Darlehensvertrags im November 2020 oder im Januar und Februar 2021 mit Zufluss der Tilgungsraten auf das Darlehen in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen zu erfassen sind.
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