Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Gutschein,EInzweckgutschein,Mehrzweckgutschein

Gemäß BMF-Schreiben vom 2.11.2020 Abs. 2 ist eine Voraussetzung für die Klassifizierung als Einzweckgutschein, dass der Leistungsgegenstand zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben ist. Gemäß § 3 Nr. 15 UStG ist ein Gutschein ein Mehrzweckgutschein, wenn es sich nicht um einen Einzweckgutschein handelt. Gemäß Abs. 9 liegt ein Mehrzweckgutschein vor, wenn der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststeht und die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Frage: Ist es zutreffend, dass ein Unternehmer, der nur ein Ladengeschäft hat (Bsp. Friseur) und nur Umsätze mit 19 % USt erbringt, der einen Gutschein ohne Angabe einer Leistung (Gattung) ausstellt und diesen Gutschein als Mehrzweckgutschein kennzeichnet, somit die umsatzsteuerpflichtige Leistung/Lieferung erst bei Einlösung des Gutscheins realisiert? Oder kann dieser Unternehmer nur Einzweckgutscheine ausstellen, da bei Ausstellung bereits der Ort der Lieferung/Leistung und der Steuersatz feststehen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen