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Umsatzsteuer,Innergemeinschaftlicher Erwerb,Prüfungsbericht

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass unser Mandant aus Großbritannien Ware i.H.v. 50.000 € vom Lieferanten GB bezogen hat. Nun hat die UP jedoch im Rahmen des Abgleichs mit den beim Bundeszentralamt vorliegenden gemeldeten Zahlen des Lieferanten festgestellt, dass dieser offenbar anstelle der 50.000 € dort 90.000 € als innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet hat. Die UP hat nun im Rahmen eines Prüfungsberichtes (ohne jegliche vorherige Kommunikation mit unserem Mandanten oder uns) angekündigt, die Differenz i.H.v. 40.000 € als iG-Erwerb nachzuversteuern und den Vorsteuerabzug nicht zuzulassen, da eine unternehmerische Verwendung nicht festgestellt werden konnte. Es kann sein, dass der Lieferant unseres Mandanten die innergemeinschaftlichen Lieferungen zum falschen Zeitpunkt angemeldet hat. Fragen: 1) Wen trifft die Aufklärungspflicht – kann die UP ohne weitere Ermittlung nur aufgrund einer höchstwahrscheinlich fehlerhaften Meldung beim Bundeszentralamt eine Hinzuschätzung vornehmen? Es ist ja nicht gesichert, dass der angebliche Erwerb tatsächlich zum entsprechenden Zeitpunkt durch unseren Mandanten erfolgt ist. Unser Mandant hat keinen Einfluss auf Anmeldungen Dritter und kann diese daher auch nicht ohne Weiteres aufklären. Wie ist zu verfahren? 2) Ist es nach der BPO zulässig, ohne jegliche Kommunikation einen Prüfungsbericht zu erlassen?
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