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Gesamtumatz,§ 19 Abs. 3 UStG,§ 20 UStG

Unser Mandant hat drei Betriebe. Der erste Betrieb ist Innenausbau = führt steuerpflichtige Umsätze durch, der zweite ist Reisegewerbe = führt auch steuerpflichtige Umsätze durch, und der dritte ist ein gewerblicher Grundstückhandel. Im gewerblichen Grundstückhandel werden steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 9a UStG (Bau- und Verkauf von Gebäuden/Gebäude sind nicht im Anlagevermögen) ausgeführt. Berechnung der Steuer wird nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) nach § 20 UStG durchgeführt. Eine Genehmigung seitens des Finanzamts liegt vor. Alle drei Betriebe ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Im Kalenderjahr 2019 hat unser Mandant einen Gesamtumsatz (alle Betriebe) i. H. v. 615.000 € erwirtschaftet. Im Gesamtumsatz ist auch Verkauf von Gebäude i. H. v. 450.000 € enthalten (§ 4 Nr. 9a UStG). Frage: 1.) Muss unser Mandant ab Kalenderjahr 2020 die Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) versteuern, da der Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2019 die 500.000 € überstiegen hat? 2.) Werden die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 9a UStG (Verkauf Gebäude = Umlaufvermögen) zum Gesamtumsatz dazugerechnet?
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