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Differenzbesteuerung,Regelbesteuerung

Mandanten sind im Einzelhandel sowohl mit Kleidungsstücken als auch mit Mode und anderen Luxusartikeln des privaten Bedarfs tätig. Die Präsentation der Waren erfolgt im Wesentlichen über Instagram. Dies bedeutet, dass die Kunden weltweit ansässig sind. Die Kunden dürften ausschließlich Privatpersonen sein. Die Mandanten überlegen, ob sie die Differenzenbesteuerung anwenden können. Da die Mandanten auch auf die speziellen Wünsche ihrer Kunden eingehen, besorgen sie auch gezielt einzelne Stücke selbst. Hier kommt wieder die Welt als Markt in Frage. Diese Einzelstücke werden zum Großteil auch von Privatpersonen erworben. Fall 1) Im einfachen Fall werden Waren gebraucht von einer Privatperson in Deutschland erworben und an eine Privatperson in Deutschland wieder veräußert. Wir gehen davon aus, dass die Mandanten für diesen Vorgang die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen können. Ist dies richtig? Fall 2) Die Mandanten erwerben Waren von Privatpersonen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Einfuhrumsatzsteuer wird nicht bezahlt. Der Verkauf erfolgt wiederum an Privatpersonen in Deutschland oder innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Wir gehen davon aus, dass hier die Differenzbesteuerung ebenfalls angewendet werden kann. Ist dies zutreffend? Fall 3) Mandanten erwerben gebrauchte Waren von einem Händler im Gemeinschaftsgebiet. Nach unserer Auffassung kann die Differenzenbesteuerung angewendet werden, wenn der Händler im Gemeinschaftsgebiet, von dem unsere Mandanten kaufen, selbst die Differenzbesteuerung anwendet oder unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Ist dies zutreffend? Fall 4) Der Mandant bezieht Ware von einem Händler im Gemeinschaftsgebiet. Umsatzsteuer wird aufgrund der Regelungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nicht ausgewiesen. Hier kann die Differenzbesteuerung unseres Erachtens nach nicht angewendet werden. Ist dies zutreffend? Frage 5) Unsere Mandanten kaufen Ware im Drittland. Sie kaufen von Privatpersonen. Muss in diesen Fällen Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden? Kann diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden? Können die Mandanten dann in diesen Fällen die Differenzenbesteuerung geltend machen und trotzdem die bezahlte Einfuhrmsatzsteuer als Vorsteuer abziehen? Fall 6) Der Fall ist wie bei Frage 5. Die Mandanten kaufen aber bei einem Unternehmer im Drittland. Einfuhrumsatzsteuer muss bezahlt werden. Kann die Differenzbesteuerung angewendet werden und die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden? Fall 7) Wie zu Beginn erwähnt, sollen nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch teure Uhren gekauft und verkauft werden. Bei den Uhren ist nicht klar, ob es sich um Sammlungsstücke handelt oder um Gegenstände des Gebrauchs. Die Uhren sind im Regelfall nicht älter als fünf Jahre. Sie werden von den Käufern vermutlich im Alltag oder zu besonderen Anlässen getragen. Gibt es eine Definition, wann eine Uhr ein Sammlungsstück ist? Die Käufer der teuren Uhren mit Einzelpreis von mindestens über 10 T€ sammeln diese sicher auch. Sie tragen sie aber auch im Alltag oder eben zu besonderen Anlässen. Wann handelt es sich hier um ein Sammlungsstück und wann um einen Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs? Frage 8) Wir gehen davon aus, dass die Mandanten für jedes Kleidungsstück selbst entscheiden können, ob sie die Differenzbesteuerung oder die Regelbesteuerung anwenden. Sie kaufen also beispielsweise zwei Bekleidungsstücke von einer Privatperson. In einem Fall verkaufen sie das Kleidungsstück mit 19 % regelbesteuert weiter. Bei dem zweiten Bekleidungsstück wenden sie die Differenzbesteuerung an. Nach unserer Auffassung ist dies möglich. Ist dies zutreffend? Frage 9) Die Mandanten beabsichtigen auch, beispielsweise Schuhe bei einem Hersteller oder Händler in den USA zu beziehen. Diese Schuhe würden wieder an Kunden in den USA verkauft. Der Einkauf dieser Schuhe würde erst erfolgen, wenn der Verkauf abgeschlossen wurde. In den USA wird also keinerlei Lager geführt. Wir gehen davon aus, dass dieser Handel für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland überhaupt nicht zu erfassen ist. Die Mandanten müssen sich hier an einen Steuerberater im Land wenden. Ist dies zutreffend?
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