Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Umsatzsteuer,Reihengeschäft,Ort der Lieferung

Eine japanische Muttergesellschaft (Sitz in Japan) liefert Teile über einen von ihr beauftragten Spediteur in ein Zolllager des Spediteurs (Düsseldorf). Eine deutsche Tochtergesellschaft (GmbH; Sitz in Deutschland, aber nicht in Düsseldorf) verkauft die Teile der japanischen Muttergesellschaft weiter an Endkunden in EU-Ländern (umsatzsteuerliche Unternehmer). Zu Beginn der Lieferung in das Zolllager stehen die Endkunden für die einzelnen Teile (spezifische Teilenummern vorhanden) bereits verbindlich fest. Die Teile lagern durchschnittlich ca. zwei bis drei Wochen im Zolllager und werden bei Lieferabruf durch die Endkunden an diese durch die Spedition versendet. Unseres Erachtens liegt hierbei ein Reihengeschäft vor, da die Teile unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangen. Die kurzzeitige Lagerung steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil v. 20.10.2016 – V R 31/15). Da der Transport durch den ersten Lieferer beauftragt wird, liegt in der ersten Lieferung die bewegte Lieferung. Da die Abnehmer bereits verbindlich bei Versand in das Zolllager feststehen, bestimmt sich der Ort nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG und liegt in Japan (siehe auch hierzu BFH v. 20.10.2016 zu Ortsbestimmung bei Lieferungen über Lager bei feststehenden Abnehmern). Die zweite Lieferung (deutsche Tochtergesellschaft an Endkunde in EU) stellt die ruhende Lieferung dar. Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG und liegt im jeweiligen EU-Land. Damit müsste sich die deutsche Tochtergesellschaft in den jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren (unerwünschtes Ergebnis). 1) Stimmen Sie unserer obenstehend zusammengefassten Auffassung zu? 2) Gibt es eine Möglichkeit, dass die zweite Lieferung als bewegte Lieferung eingeordnet wird, ohne dass der Transport direkt von der deutschen Tochtergesellschaft oder dem Endkunden beauftragt wird? 3) Wenn die Spedition zwar durch das japanische Mutterunternehmen beauftragt und bezahlt wird, die Kosten hierfür im Rahmen des Einkaufspreises auf die Tochtergesellschaft umgelegt werden (kein separater Ausweis der Transportkosten, aber Hinweis, dass enthalten im Kaufpreis) und dies aufgrund einer internen Vereinbarung auf Weisung der Tochtergesellschaft erfolgt, reicht dies aus, um einen Nachweis zu erbringen, dass die Tochtergesellschaft als Lieferer agiert, sodass folglich die zweite Lieferung im Reihengeschäft als bewegte Lieferung gilt? 4) Wenn die Teile nach Verzollung durch den Spediteur (erfolgt immer auf Kosten der deutschen Tochtergesellschaft) zunächst auf einem durch die Tochtergesellschaft angemieteten Versandplatz gelagert werden und kurze Zeit später eine Lieferung von diesem Versandplatz an die Endkunden erfolgt, käme man dann zu der Annahme, dass kein Reihengeschäft aufgrund gebrochener Lieferungen vorliegt? Die Versandkosten vom Versandplatz zum Kunden würden in dieser Konstellation aber ebenfalls vom japanischen Mutterunternehmen (als Gesamtpreis gegenüber der Spedition) getragen werden.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen