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Verein,ideeller Bereich,Sachbezug

Unser Mandant ( gemeinnütziger Verein ) beschäftigt im ideelen Bereich Mitarbeiter, die ein kostenloses Mittagessen erhalten. Die unentgeltliche Wertabgabe wird über die Gehaltsabrechnung versteuer. Im ideelen Bereich gibt es keine Umsatzsteuerpflichtigen Umsätze und keinen Vorsteuerabzug für den Einkauf der Lebensmittel / Mahlzeiten. Insgesamt unterliegt der Verein durch einen Zweckbetrieb der teilweisen Umsatzsteuerpflicht. Frage : Muss aus dem im ideelen Bereich entstehenden unentgeltlichen Wertabgaben Umsatzsteuer abgeführt werden.
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