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§ 4 Nr. 14 UStG,Empfängnisverhütung,Botox

Frau Dr. U. ist selbständige Frauenärztin. Der Jahresumsatz der Praxis beträgt ca. 360.000 EUR, der Gewinn ca. 140.000 EUR. Frau Dr. U kauft und verkauft Botox-Injektionen und Verhütungsspiralen, die sie an ihre Patientinnen zum Einkaufspreis weitergibt. Der Jahresumsatz wird auf 2.000 EUR geschätzt. Zudem wird die Injektion der Spritzen und das Einsetzen der Spiralen nach der GOÄ abgerechnet. Zum Sachverhalt folgende Fragen: 1. Ertragsteuern: a. Handelt es sich beim Verkauf und der Injektion der Botox-Spritzen um eine gewerbliche Tätigkeit? Gibt es hier eine Kleinbetragsgrenze, so dass eventuell aufgrund der geringen Umsätze kein Gewerbe angemeldet werden muss? b. Sind der Verkauf und das Einsetzen der Spiralen eine selbständige Tätigkeit? c. Sollte ein von den übrigen Praxiseinnahmen getrenntes Bankkonto für die gewerbliche Tätigkeit eingerichtet werden? d. Ist eine separate Buchführung erforderlich, oder können die Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung der Frauenarztpraxis aufgezeichnet werden? 2. Umsatzsteuer: a. Können die Einnahmen/Ausgaben für die Botox-Injektionen und der Spiralen umsatzsteuerlich als durchlaufende Posten gehandelt werden (Weitergabe zum Einkaufspreis), oder sind die Einnahmen dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG hinzuzurechnen? b. Wie verhält es sich mit den Abrechnungen der Botox-Injektionen = gewerbliche Tätigkeit? c. Wie verhält es sich mit dem Einsetzen der Spiralen = ärztliche Tätigkeit?
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