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§ 4 Nr. 7d UStG,Steuerbefreiung sonstiger Leistungen an zwischenstaatliche Einrichtungen in der EU

Mein Mandant erbringt von Deutschland sonstige Leistungen als Management-Trainer/Coach an eine Unter-Organisation der UN. Diese UNSSC ist eine Bildungseinrichtung mit Sitz in Italien. Es ist nun vorgesehen, dass eine Befreiung nach § 4 Nr. 7d UStG erfolgen soll. Der Leistungsempfänger ist als Bildungseinrichtung kein Unternehmer mit USt-ID, so dass die sonstige Leistung in Deutschland steuerbar ist. Der Leistungsempfänger stellt nun dar, dass die Einkäufe des UNSSC innerhalb der EU gemäß Artikel 151 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) und der Richtlinie 2020/262 des Rates von der Mehrwertsteuer befreit sind, da der UNSSC eine von der Italienischen Republik anerkannte internationale Organisation ist (Gesetz vom 23. Dezember 2009, Nr. 202). Ist die Befreiung durch die Ausstellung der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, Artikel 12 Richtlinie 2020/262 des Rates durch die italienischen Behörden für die Umsatzsteuerbefreiung (neben den üblichen Nachweisen gem. § 13 UStDV), ausreichend? Ich gehe davon aus, dass die Leistungen meines Mandanten umsatzsteuerfrei sind und keine Bestätigung der deutschen Steuerbehörde notwendig ist, da hier das Gastland Italien ist.
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