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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vorsteuerabzug

Nach einer Mandatsübernahme fiel uns Folgendes auf, wobei wir um Unterstützung und Mitbeurteilung bitten: Ein Autohändler, GmbH, Sitz im Inland, erwirbt Kfz von anderen Händlern und Unternehmern im Inland, die selber zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet sind, häufig zu sehr günstigen Konditionen. Im konkreten Fall hat er ein Kfz für 100.000 € (äußerst günstig) erworben, zzgl. 19.000 € USt, brutto 119.000 € im Monat März. Alle Bedingungen für den Vorsteuerabzug sind erfüllt. Die VoSt wurde im Monat der Anschaffung in Abzug gebracht, das Kfz als Umlaufvermögen ausgewiesen. Am 05.06.2023 veräußert er das Kfz an einen französischen Autohändler, der das Kfz am selben Tag abholt. Der franz. Händler ist unternehmerisch registriert, hat auch USt-ID-Nummer und erwirbt im Rahmen seines Unternehmens für dieses zum Wiederverkauf. Die Rechnung des Mandanten an den Franzosen lautet wie folgt: Nettopreis: 110.000 € USt 19 %: 20.900 € Bruttopreis: 130.900 € Das Geld wird bei Abholung per Echtzeitüberweisung an die Mandantin überwiesen. Es sind alle Rechnungsangaben auf der Rechnung der Mandantin an den franz. Händler vorhanden, BIS AUF DIE USt-ID-Nr. des Erwerbers. Auf unser Befragen hin, ob es sich um ein Versehen handele und er die Rechnungen korrigieren möge, teilte uns die Mandantin mit, er mache dies bewusst so seit Jahren mit dem Abnehmer, da er keine Lust darauf hat, sich mit dem innerdeutschen Fiskus anzulegen und dann USt nachzahlen zu müssen, da „irgendwelche“ Vorschriften nicht erfüllt werden können und mal wieder etwas fehle, z.B. Nachweis zum Gelangen, Abholung, Versendung etc. Dies geschehe seit Jahren mit Zustimmung des Abnehmers. Alle Umsätze mit dem franz. Abnehmer werden bisher komplett regelbesteuert, laut Angabe des Mandanten bis zur Übernahme des Mandats bestimmt schon 50 Mal. Auf Befragen, ob eine USt-SP sich das mal angesehen hätte oder eine BP überhaupt, sagte er, bisher sei er nie geprüft worden. Frage: Kann er so verfahren? Aus hiesiger Sicht ist die Lieferung gem. § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei. Ein Verzicht auf die Befreiung kommt nicht in Betracht. Es würde die USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 1b UStG nicht eintreten, wenn nicht kumulativ alle Bedingungen dafür erfüllt wären, in diesem Fall wäre es die fehlende USt-ID-Nr., die die Steuerfreiheit ausschließen würde. Dann ist die USt aus dem Preis herauszurechnen und abzuführen. Er weist allerdings offen Umsatzsteuer aus, obwohl er nach unserer Einschätzung dazu nicht berechtigt ist. § 14c UStG? Schuldet er die Umsatzsteuer noch einmal? Und: Ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug gefährdet, wenngleich dieser zu gewähren ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG), auch bei Anwendung des § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG?
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