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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Kurzfristigkeit

Mandant S betreibt ein Busunternehmen. Für die Unterbringung der Busfahrer pachtet er verschiedene Wohnungen, Ferienwohnungen, Zimmer von Dritten. Diese werden gegen Miete an die Arbeitnehmer überlassen. Ein Großteil der Arbeitnehmer mietet die Wohnungen für weniger als sechs Monate. Fällt diese Vermietung der Wohnungen/Zimmer unter den Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG oder sind die Arbeitnehmer nicht als Fremde i.S.d. Satzes 2 zu verstehen?
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