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Corona-Testzentrum,Heilbehandlungsleistungen,§ 4 Nr. 14 UStG

Unser Mandant betrieb ein Coronatestzentrum in dem er mit qualifiziertem Personal Coronatests durchführte. Die Abrechnung der Coronatests erfolgte nicht direkt mit den Krankenkassen, sondern mit einem anderen Unternehmer. Dieser lies die Coronatests von mehreren Subunternehmern durchführen und rechnete im Anschluss die durchgeführten Tests mit den Krankenkassen ab. Bei der Ausfüllung des steuerlichen Erfassungsbogens haben wir die umsatzsteuerliche Behandlung geprüft. Eine gesetzliche Regelung wurde in der Eile von den Politikern nicht getroffen. Es erfolgte lediglich eine Billigkeitsmaßnahme, die in den FAQs geregelt wurde. Diese Regelung sah vor, dass zur Förderung des Aufbaus einer Testinfrastruktur die Durchführung von Coronatests umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sein sollten. Einzige Bedingung war die Durchführung der Tests durch qualifiziertes Personal. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt wurde uns die Umsatzsteuerfreiheit auch bestätigt. Im steuerlichen Erfassungsbogen wurde die Umsatzsteuerfreiheit dieser Umsätze offiziell beantragt. Das Finanzamt akzeptierte diese und verzichtete auf die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen.  Jetzt meldete das zuständige Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung an. Das Finanzamt möchte explizit die Bedingungen für die Umsatzsteuerfreiheit prüfen. Neben dem Einsatz von qualifiziertem Personal wäre als weitere Voraussetzung eine Beauftragung durch zuständige Stellen des Gesundheitsdienstes (insb. Krankenkassen). Diese liegt unseren Mandanten nicht vor, da sie lediglich einen Vertrag mit einem Privatunternehmer abgeschlossen haben, der wiederum über die entsprechende Beauftragung verfügt. Die Frage, die sich stellt: Wo ist diese Voraussetzung geregelt und ab wann gilt diese Bedingung? Kommt evtl. bei Existenz dieser Bedingung Vertrauensschutz in Frage, da diese Voraussetzung erst nachträglich eingefügt wurde? U. E. bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Behandlung gem. § 4 Nr. 14 UStG.
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