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§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG,Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL

Meine Mandantin betreibt ein Übersetzungsbüro sowie eine Konzertagentur. Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist sie Regelbesteuerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Nun erteilt Sie an einer Volkshochschule noch Unterricht. Die Leistungen rechnet sie nicht mit den Schülern ab, sondern direkt mit dem Bildungsträger. Jetzt stellt sich die Frage, ob für derartige Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Gem. dem Urteil des BFH VR 75/03 vom 27.09.2007 i. v. m. Art. 13 Teil Abs. 1 Buchstabe j der 6 EG-RL könnte dies der Fall sein. Ich würde gerne wissen, wie Sie den Sachverhalt einschätzen.
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