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§ 4 Nr. 21 a) bb),Abschn. 4.21.2 UStAE,Umsatzsteuerbefreiung bei Fahrschulen

Meine Mandantin betreibt eine UG, welche Fahrschulleistungen erbringt. Es ist ein Fahrlehrer angestellt. Der Mandantin wurde von dem zuständigen Landratsamt eine Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 9 BKrFQG erteilt. Folgende Leistungen sollen erbracht werden: 1. Lehrgänge zu den Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L; 2. Ladungssicherungsschulungen; 3. jährliche Sicherheitsschulungen für Staplerfahrer. Gemäß Abschnitt 4.21.2 Absatz 6 UStAE können die unter Nr. 1 genannten Lehrgänge unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG fallen. Ist hierbei darauf abzustellen, ob der Teilnehmer Berufskraftfahrer gem. BKrFQG werden möchte? Kommt es bei den in Nr. 2 und Nr. 3 genannten Leistungen darauf an, wer die Teilnehmer der Schulung sind und ob die Schulungen z.B. verpflichtende Schulungen für die Ausübung der Berufe der Teilnehmer sind? Wäre zum Beispiel der jährliche Sicherheitslehrgang für einen privaten Staplerfahrer umsatzsteuerfrei? Oder wäre eine Ladungssicherungsschulung für Angestellte in einem Lager steuerfrei, wenn diese nicht Pflicht für die Ausübung der Berufe ist? Oder sind die in Nr. 1–Nr. 3 genannten Leistungen immer gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG umsatzsteuerfrei?
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