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§ 4 Nr. 12 Buchst. c UStG,Abschn. 4.12.8 UStAE,Bstellung dinglicher Nutzungsrechte

A verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde G, G die dauerhafte Nutzung von Teilflächen zu gestatten, die G zu unterhalten, instandzuhalten und instandzusetzen hat, und welche G der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. A gestattet G ferner, die Dienstbarkeitsfläche zum Zweck der Einlegung und Errichtung von Tiefbauobjekten jeglicher Art zu Versorgungs- und Entsorgungszwecken zu benutzen, diese dort für immer zu belassen und zu betreiben. Sämtliche Kosten trägt G. Für die Bestellung und Ausübung der Dienstbarkeit zahlt G an A ein einmaliges Entgelt. A kommt somit einer drohenden Enteignung durch G zuvor. Wie ist dies umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn a) A ein privater umsatzsteuerpflichtiger Vermieter ist, der hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, oder b) es sich bei A um eine gewerblich tätige A GmbH handelt?
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