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Umsatzsteuer,Rechnungsberichtigung,Rückwirkung

Ein Betreuer hat in seinen Rechnungen in den Jahren 2017–2020 die Umsatzsteuer offen ausgewiesen und entsprechend an das Finanzamt abgeführt. Im Kalenderjahr 2022 hat er alle Rechnungen unter Hinweis auf das EU-Recht (MwStSystRL) korrigiert und keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Danach hat er beim Finanzamt beantragt, die Umsatzsteuer 2017–2020 zu erstatten, die er zunächst erklärt und abgeführt hatte. Da im Jahr 2021 eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte, nach der der Vorbehalt der Nachprüfung für die Zeiträume 2017–2019 aufgehoben worden ist, verweigert das Finanzamt die Zustimmung zur Verminderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2017–2019 unter Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft. Das FA schreibt: „Hinsichtlich der Berufung auf eine Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nach Eintritt der Bestandskraft gilt Folgendes: Ist eine Änderung der Steuerfestsetzung abgabenrechtlich nicht mehr möglich, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 14c UStG, sondern die Umsatzsteuer wird auf Grundlage des nationalen Rechts nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldet. Dementsprechend kann auch nach einer Rechnungsberichtigung durch den Steuerpflichtigen eine Erstattung der Steuer durch die Finanzbehörde nicht mehr erfolgen.“ Ist die Rechtauffassung des Finanzamts zutreffend, oder führt die Rechnungskorrektur im Jahr 2022 zu einer umsatzsteuerlichen Auswirkung im Jahr 2022 (Verminderung der Entgelte)?
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