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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Innergemeinschaftlliches Verbringen

Unser Mandant, die A-GmbH in Deutschland, bestellt bei einem deutschen Lieferanten (B-GmbH) Elektrobauteile unter Angabe der deutschen USt-Id-Nr. Die Elektrobauteile werden von der B-GmbH direkt an einen Auftragsproduzenten der A-GmbH (C-Kft.) in Ungarn geliefert (Warenweg). Somit beginnt die Versendung der Gegenstände in Deutschland und endet im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Ungarn). Die A-GmbH kauft von der C-Kft. in Ungarn ein neues Produkt aus von der C-Kft. selbst beschafften Teilen, zu welchem die A-GmbH nur einige wenige Teile beistellt. Zu den beigestellten Teilen gehören die von der B-GmbH gekauften und an die C-Kft. gelieferten Teile. Das Design der von C-Kft. gekauften Produkte beruht auf Patenten der A-GmbH. C-Kft. agiert als Lohnfertiger und verwendet sowohl eigenbeschaffte Teile als auch beigestellte Teile der A-GmbH. In den Rechnungen von der C-Kft. an die A-GmbH wird explizit auf eine innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen und nicht auf eine Dienstleistung. Der hergestellte Gegenstand gehört C-Kft., bis er an die A-GmbH geliefert wird. Ca. 25 % bis 35 % der Teile (monetärer Wert) werden von der A-GmbH an die C-Kft. beigestellt, vorwiegend Elektronikbauteile. Wie ist der Einkauf der Teile der A-GmbH bei der B-GmbH umsatzsteuerlich zu behandeln - handelt es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Verbringen nach Ungarn und spielt dabei § 3d S. 2 UStG eine Rolle?
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