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innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft,Lieferschein,Rechnungsvoraussetzungen

Wir haben folgendes umsatzsteuerliches Anliegen. Es handelt sich um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte von Polen (Unternehmer P) über Deutschland (Unternehmer D) nach Frankreich (Unternehmer F). F bestellt Ware bei D; D bestellt die Ware bei P; P liefert direkt an F. Annahme: Die Voraussetzungen eines ig. Dreiecksgeschäfts liegen vor. 1. Die Lieferscheine werden immer beim deutschen Unternehmen geschrieben (mit Absender Deutschland) und an Polen weitergegeben. Unsere Frage hinsichtlich der Lieferscheine ist nun, ob dies zulässig ist bzw. ob es zulässig ist, dass auf den Lieferscheinen nicht Polen als Ausgangsmitgliedstaat angegeben ist, sondern Deutschland. 2. Ist in diesem Fall die Rechnung von D an F als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder als Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG auszustellen? 3. Des Weiteren möchten wir uns vergewissern, dass für die Steuerbefreiung des ersten Lieferers in Polen dieser Lieferschein als Nachweis genügt. Müsste dieser auch zwingend unterschrieben sein?
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