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i.g. Lieferung,nachträglich,quick fixes

Unser Mandant, ansässig in Deutschland (D), hat an einen Kunden ansässig in Deutschland mit einer Betriebsstätte in Schweden, eine Maschine nach Schweden geliefert. Der Kunde hat vor und im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes seine gültige deutsche USt-Id Nr. gegenüber unserem Mandanten verwendet. Die Rechnungslegung erfolgte dementsprechend, weil keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer. Der Kunde unseres Mandanten wünscht nun die Änderung der Rechnung unter Verwendung seiner damals im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen schwedischen USt-Id Nr. und keinen Ausweis der deutschen Umsatzsteuer in der Rechnung. Nach USTAE 3a.2 Abs. 10 Satz 7 ist es unschädlich, wenn im Einzelfall der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. USTAE 6a.1 Abs. 19 Satz 3 geht von einer rückwirkenden Steuerbefreiung aus. Ist es möglich eine zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes verwendete Ust-Id durch eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte andere USt-Id zu ersetzen, insbesondere wie in dem Fall vorliegend der ursprüngliche Umsatz durch die Verwendung der deutschen USt-Id, keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellte? Wie wäre, sofern eine Korrektur möglich ist, der Begriff "im Einzelfall" auszulegen?
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