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§ 4 Nr. 14a UStG,Gutachten eines Arztes

Ein Arzt (Privat- u. Allgemeinpraxis + parallel Handel mit Nahrungsergänzungsprodukten, Gewerbeanmeldung liegt vor und lautet auf den Arzt selbst) erstellt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Allgemeinpraxis auch diverse Gutachten. Diese Gutachten werden aufgrund der Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze des Arztes als steuerfrei gebucht und behandelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird nun von Seiten der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass der Arzt selbst die Steuerfreiheit (USt) dieser Gutachten nachzuweisen hat, da ansonsten zunächst alles (Unternehmer = ein Unternehmen, also auch Handel mit Nahrungsergänzungsprodukten eingeschlossen) als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Auf die Kleinunternehmerregelung kann er sich nicht berufen, da er hier im gesamten Prüfungszeitraum über den Schwellen liegt.
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