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Betreunungshilfe,Frauenhaus,steuerfrei

Guten Tag, unser Mandant wurde bei der AWO als Lehrkraft/Dozent auf Honorarbasis angestellt. Er leistet Eingliederungshilfe (Unterstützung bei der Tages- und Freizeitstrukturierung) nach § 35 a SGB VIII mit einer Vergütung von 25,00 € pro Stunde. Die geleisteten Stunden muss er gegenüber der AWO monatlich abrechnen. Zusätzlich bestand in 2022 noch ein befristeter Vertrag mit der AWO über einen Zeitraum von 6 Tagen, in denen er Rufbereitschaft im sozialen Angebot für Frauen in einer aktuellen Notsituation zu gewärleisten hatte. Festhonorar hierfür 1.900,00 €. Muss unser Mandant die daraus resultierenden Einnahmen umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Einnahmen behandeln oder fällt er aufgrund einer gesetzlichen Regelung unter die Umsatzsteuer-Steuerfreiheit? Wie sind die Einnahmen und die dazu gehörenden Ausgaben (wie z. B. Fahrkosten) in Bezug auf die Einkommensteuer zu behandeln? Viele Grüße aus Schwarzenberg
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