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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Musikunterricht

Mein Mandant ist Diplom-Musiker + Diplom-Instrumentallehrer. Er erteilt als Einzelunternehmer (privat tätiger Musiklehrer/Privatlehrer) gegenüber Privatpersonen Schlagzeugunterricht und hat keine Angestellten. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG liegt nicht vor. Unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL weist mein Mandant im Rahmen der Erbringung seiner Unterrichtsleistung bislang und aktuell keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus (s. a. EuGH v. 14.6.2007 – Rs. C-445/05 „Haderer“; BFH v. 27.9.2007 – V R 75/03 (BStBl 2008 II S. 323); EuGH v. 28.1.2010 – Rs. C-473/08 „Eulitz“ und weitere Rechtsprechung). Nach Entscheidung des EuGH (Urteil v. 14.6.2007 – Rs. C-445/05 „Haderer“) und des BFH (Urteil v. 27.9.2007 – V R 75/03, BStBl 2008 II S. 323) ist eine Erteilung von Unterricht durch einen Privatlehrer i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL anzunehmen, wenn der Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt. Eine abschließende Äußerung des EuGH zum Begriff des Privatlehrers steht nach meinem Kenntnisstand derzeit allerdings noch aus. Fragestellung: Unter Hinweis auf den folgenden Link: https://www.freie-musikschulen.de/umsatzsteuerreform-gefaehrdet-umsatzsteuerfreiheit-des-musikunterrichtes-keine-neuen-steuern-fuer-musikalische-bildung/ möchte mein Mandant nun wissen, ob und warum er ab dem 01.01.2023 nunmehr dazu „gezwungen“ ist, in seinen Rechnungen 19 % Umsatzsteuer auszuweisen oder ob er sich – wie bisher – auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL berufen kann und seine Leistung umsatzsteuerbefreit ist.
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