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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Nebenleistung

Bereits im Jahr 2019 hatte ich folgende Anfrage gestellt: Ein Vermieter vermietet in einem Mehrfamilienhaus die Wohnungen warm an seine Mieter. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei. Für die Heizung bezieht der Vermieter Heizöl für die Zentralheizung. Die Mieter zahlen neben der Kaltmiete Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung, Wasser etc. Die Nebenkosten werden jedes Jahr abgerechnet. Frage: Nach den Umsatzsteuerrichtlinien ist der Bezug von Wärme durch den Mieter eine steuerfreie Nebenleistung zur Vermietungsleistung. Die Lieferung von Heizöl ist aber umsatzsteuerpflichtig. Meines Erachtens liegt in meinem Fall aber eine Lieferung von Wärme vor, da nicht das Heizöl selbst den Mietern für eine eigene Heizungsanlage in deren Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Ist dies zutreffend oder muss das anteilige Heizöl mit Umsatzsteuer abgerechnet werden mit entsprechendem Vorsteuerabzug? Ist die andere Rechtsauffassung des EuGH in Deutschland zwingend anzuwenden? Mit Gutachten Nr. 43865 hatte ich die Auskunft bekommen, dass für diesen Fall noch die Verwaltungsauffassung gilt, wonach die Leistung eine Nebenleistung ist, wenn das Haus eine Zentralheizung hat. Gilt dies noch, oder hat sich die Verwaltungsmeinung geändert? Ist es zutreffend, dass mittlerweile ausreichend ist, wenn die Abrechnung der Heizung mit individuellen Zählern beim Mieter erfolgt? Wenn eine Änderung eingetreten ist, ab wann ist sie zu beachten?
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