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Erwerbsseeschifffahrt,steuerfrei,§§ 4 Nr. 2,8 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Unser Mandant, die W GmbH, lässt derzeit ein Schiff bei einer Werft bauen. Danach wird das Schiff an die O GmbH (auch Mandant) wieder verkauft. Gemäß der Definition der Zolltarifnummern handelt es sich hierbei grundsätzlich um ein Seeschiff. Während der Bauzeit erhält die W GmbH Teilrechnungen „20 % der Auftragssumme nach 50 % Fertigstellung Steuerhaus/Chassis“. Sämtliche Lieferungen/Leistungen finden im Inland statt. Aus umsatzsteuerlicher Sichtweise sind hierbei folgende Fragen aufgetreten: 1. Rechnungen für den Bau Werft an W GmbH Die o.g. Teilrechnungen für den Werftbau werden mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt. Fraglich ist die Schlussrechnung insb. in Zusammenhang mit einer ggf. steuerfreien Lieferung eines Seeschiffs gem. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG. Im Abschn. 8.1 UStAE steht: „Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als vorhanden anzusehen.“ Wenn man „ab dem Zeitpunkt“ mit „danach“ interpretiert, wäre wohl auch die Schlussrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen? Falls nicht (und es sich nicht um Teilleistungen handelt – was m.E. aufgrund der pauschalen, auf die Auftragsstumme bezogenen Abschläge nicht der Fall ist), wäre die kpl. Umsatzsteuer mit der Schlussrechnung zu korrigieren? 2. Weiterberechnung der W GmbH an die O GmbH Das Schiff wird weiter verkauft an die O GmbH, wiederum mit Abschlagszahlungen. Zum Zeitpunkt dieser Abschlagszahlungen ist ein Seeschiff noch nicht vorhanden. Insofern wären auch hier die Abschlagszahlungen mit ausgewiesener USt zu stellen. Wie verhält es sich mit der Schlussrechnung? Hier muss die Verfügungsmacht übergehen. Somit ist die Prämisse unter Punkt 1 erfüllt, da im Zeitpunkt des Weiterverkaufs das Seeschiff dann vorhanden ist. Demnach wäre die Umsatzsteuer im Rahmen der Schlussabrechnung je nach Nutzung für die Erwerbsseeschifffahrt (vgl. Punkt 3) zu korrigieren resp. anzupassen? 3. Nutzung der O GmbH für einen Lotsenversatzdienst Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Schiff auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt eingesetzt wird. Der Einsatz durch die O GmbH erfolgt im Rahmen eines Lotsenversatzdienstes (Lotsen werden an Bord eines Tankers/Frachters gebracht). Dieser findet überwiegend innerhalb der Zwölf-Meilen-Zone statt. Gemäß Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 8 UStAE verläuft die seewärtige Begrenzung in einem Abstand von zwölf Meilen, somit kein Einsatz für die Erwerbsseeschifffahrt. Andererseits wird in der Kommentierung (Lippross, Basiskommentar zu UStG, § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt, Teil B Rz. 8) der gewerbliche Lotsendienst als Erwerb für die Seeschifffahrt angesehen. Demnach wäre die Lieferung des Schiffs von der W GmbH an die O GmbH gem. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei. Wäre die Rechnung der O GmbH für den Lotsenversatzdienst gem. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 5 UStG steuerfrei?
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