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Differenzbesteuerng,§ 13b,§ 160 AO

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant ist ein Einzelunternehmer, der Handys und Tabletts von Privatpersonen ankauft und diese wieder verkauft. Für beide Vorgänge werden zunächst weder Umsatzsteuer noch Vorsteuer auf den Einkaufs- und Verkaufsbelegen ausgewiesen und verbucht. Lediglich für den höher erzielten VK-Preis wird die Differenzbesteuerung mit 19% verbucht. Im Laufe des Jahres 2023 hat er mehrere Geräte (> 30 Stück) von ein und demselben Verkäufer bezogen, der gegenüber unserem Mandanten als Privatperson veräußert. Über die Veräußerung stellt der Verkäufer eine Rechnung an unseren Mandanten (z. B. 5 Geräte zu insgesamt 3.570,00 €), ohne Ausweis von MwSt., ohne Hinweis auf eine Privatveräußerung, ohne Angabe einer Steuernummer und ohne Hinweis auf irgendwelche steuerlichen Sachverhalte, wie z. B. Reverse Charge Verfahren. 1. Handelt es sich tatsächlich um eine Privatveräußerung, wenn der Verkäufer weit über 600,00 € p. a. Umsätze generiert? 2. Besteht die Gefahr für unseren Mandanten, steuerlich belangt zu werden, sollte sich bei einer Betriebsprüfung herausstellen, dass der Verkäufer hätte mit MwSt. ausweisen müssen? 3. Was ist für unseren Mandanten zu beachten, sollte er weiterhin Geräte von diesem Verkäufer beziehen?
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