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Bildung,Stiftung,steuerfrei

Eine gemeinnützige Stiftung, welche Kinderschutz und Jugendförderung als Zweck hat, möchte Lehrern in Schule Fortbildungspakete anbieten, um die Kinder besser schützen zu können. Hier sollen die Lehrer in Gewaltprävention, Gefahrenerkennung und Handlungsfolgen geschult werden. Die Stiftung würde das alles organisieren und an die Schulleiter bzw. Schule abrechnen. Die Stiftung nimmt sich entsprechende kompetente Ausbilder als Freelancer zur Hand, die die Fähigkeiten vermitteln. Die Stiftung organisiert letztendlich alles, bringt aber keinen eigenen Inhalt, sondern nutzt hier Fremdleister. Ist dennoch die Befreiung nach § 4 Nr. 22 UStG anwendbar?
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