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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Haftung

Das Finanzamt hat bei unserem Mandanten/Autohändler eine USt-Sonderprüfung durchgeführt. Bei einer Autolieferung an einen Unternehmer in Belgien wurde die Steuerfreiheit für die i.g. Lieferung versagt, weil keine ordentliche Gelangensbestätigung vorgelegt werden konnte. Der Kunde existiert nicht mehr, somit kann auch im Nachhinein keine korrekte Gelangensbestätigung mehr beigebracht werden. Damit dürfte dieses Geschäft mit 19 % in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein. Bisher war dieses Geschäft als steuerfreie i.g. Lieferung gebucht. Zweiter Aspekt: Unser Mandant hatte für dieses Geschäft zwei Rechnungen ausgestellt, einmal netto ohne USt und einmal mit 19 % USt-Ausweis. Beide Rechnungen hat der Prüfer gefunden. Nun bemängelt der Prüfer zusätzlich, die vorgefundene Rechnung mit 19 % sei falsch, es würde sich um eine §-14c-Abs.-1-UStG-Steuer handeln. Im Ergebnis verlangt er die Umsatzsteuer zweimal zurück, einmal mit der Begründung, die Lieferung sei nicht steuerfrei (mangels korrekter Gelangensbestätigung), und nochmals mit Verweis auf § 14c Abs. 1 UStG. Meiner Meinung nach ist die erste Feststellung korrekt, ohne vollständig richtige Gelangensbestätigung liegt keine steuerfreie i.g. Lieferung vor. Damit ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig in Deutschland. Diese Feststellung schließt aber m.E. das Argument mit der fehlerhaften Rechnung gem. § 14c UStG aus. Wenn das Geschäft umsatzsteuerpflichtig ist, muss auch eine Rechnung mit USt-Ausweis gestellt werden (können). Eine §-14c-Abs.-1-Steuer läge m.E. nur dann vor, wenn das Geschäft nachweislich eine steuerfreie i.g. Lieferung darstellt (also alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind) und dafür dann fehlerhaft eine Rechnung mit separatem USt-Ausweis gestellt worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Hat der Prüfer Recht? Wie sehen Sie das?
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