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Kleingartenverein,Steuerfreie Vermietung,Nebenleistungen,§ 4 Nr. 12 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, mein neuer Mandant ist ein Kleingartenverein, der bisher immer nur einen ideellen Bereich hatte mit der langfristigen Verpachtung der Kleingärten an seine privaten Mitglieder. Dem ideellen Bereich war auch die Bereitstellung von Wasser und Strom für die einzelnen Gartenparzellen zugeordnet. Der Verein hat praktisch kein Vermögen, nur 3 Verträge: 1. Pachtvertrag mit der Kommune über das Gartenland insgesamt. Die Pacht wird aufgeteilt und an die Vereinsmitglieder je Parzelle weiterberechnet über die Einzelpachtverträge (ideeller Bereich, da kein Eigentum an den Grundstücken). 2. Vertrag mit dem Versorger über die Trinkwasserversorgung. Der Versorger weigert sich mit den einzelnen Pächtern Verträge abzuschließen, nur mit dem Verein. So erhält der Verein eine Gesamtwasserrechnung, hat Wasserzähler eingebaut und teilt die Kosten eins zu eins nach dem Verbrauch auf die Mitglieder auf ohne Gewinnaufschlag. 3. Das gleiche beim Strom. Der Stromanbieter weigert sich, mit den einzelnen Parzellen abzurechnen, nur mit dem Verein. Somit erhält der Verein eine Gesamtrechnung über Strom und reicht diese Kosten an seine Mitglieder weiter. Jeder Garten hat auch hier einen eigenen Stromzähler. Die Weiterberechnung erfolgt ohne Gewinnaufschlag. Lediglich die Gesamtvereinskosten für das Licht der Wege werden mit umgelegt. Der Verein hat keine weiteren Tätigkeitsbereiche. Jetzt fordert das Finanzamt den Verein auf, die Wasserabrechnung in den Zweckbetrieb zu verlegen und die Stromabrechnung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Aufgrund der Anzahl von 270 Parzellen überschreitet der Verein mit der Weiterberechnung der Wasser- und Stromkosten die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG. Das spielte bisher im ideellen Bereich keine Rolle. Frage: Da die Verpachtung der Parzellen als langfristige Grundstücksverpachtung umsatzsteuerfrei sein müsste, kann man dann die Weiterberechnung der Wasser- und Stromkosten als Nebenleistung zur Hauptleistung betrachten und auch umsatzsteuerfrei weiterberechnen? Oder muss zwingend Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Vereinsmitglieder ausgewiesen werden? Das wäre trotz Vorsteuerabzug ein hoher bürokratischer Aufwand. Bitte um Angabe mit Rechtsquellen Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
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