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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Heilbehandlung

Unser Mandant erbringt Leistungen in Form von Befundungen von u.a. MRT-Untersuchungen, CT-Untersuchungen, Röntgen-Untersuchungen. Leistungsempfänger sind dabei Kliniken und Medizinische Versorgungszentren, die die Aufnahmen der Untersuchungen vornehmen. Angestellte Ärzte werten die Bilder aus und erstellen Befunde auf Basis dieser Auswertungen. Diese werden den Kliniken für die weitere Behandlung der Patienten zur Verfügung gestellt. Unklar ist aus unserer Sicht, ob der Mandant Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 lit. a) S. 1 UStG erbringt oder Leistungen eines Zentrums für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung i.S.d. § 4 Nr. 14 lit. b) bb) UStG. Unsere eigene Auffassung hierzu: Heilbehandlungen sind alle Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen (u.a. EuGH vom 13.3.2014, C-366/12; BFH vom 18.8.2011, V R 27/10, BFHE 235, 58). Da nur therapeutische Maßnahmen steuerbefreit sein sollen, ist für jede ärztliche Tätigkeit zu bestimmen, ob diese ein therapeutisches Ziel verfolgt. Da für unseren Mandanten dies im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht ersichtlich ist, sehen die Verträge mit den Auftraggebern vor, dass nur solche Leistungen bei unserem Mandanten beauftragt werden dürfen. Insbesondere konsiliarärztliche Tätigkeiten erfüllen den Tatbestand eines Therapiebezugs (BFH vom 18.8.2011, s.o.). Es ist nicht erforderlich, dass die Heilbehandlung direkt an den Patienten erbracht wird. Daher erfüllen aus unserer Sicht die Leistungen des Mandanten die Voraussetzungen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i.S.d. § 4 Nr. 14 lit. a) S. 1 UStG. Weiterhin ist erforderlich, dass die Leistung im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht wird. Die Rechtsform des Leistungserbringers ist aus steuerrechtlicher Sicht gleichgültig, so dass auch juristische Personen steuerbefreit sein können (EuGH vom 6.12.2003, C-45/01). Entscheidend ist, dass die Leistungen von beruflich qualifizierten Kräften erbracht werden. Dies kann auch angestelltes Personal sein (EuGH vom 6.12.2003, s.o.). Die Leistungen unseres Mandanten werden ausschließlich von zugelassen Ärzten erbracht, die der BÄO unterliegen. Daher erfüllen aus unserer Sicht die Leistungen unseres Mandanten die Voraussetzung einer Erbringung im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 lit. a) S. 1 UStG. In Abgrenzung dazu erfüllt unser Mandant nicht die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 lit. b) bb) UStG. Er nimmt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 oder § 115 SGB V teil. Zwei der drei Geschäftsführer unseres Mandanten sind keine zugelassenen Ärzte. Er hat keine kassenärztliche Zulassung oder einen Vertragssitz.
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