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§ 4 Nr. 21 UStG,unterrichtende Tätigkeit,Vortragstätigkeit

Mein Mandant ist freiberuflich tätiger Dozent für eine private Schule, die einen Bescheid der Landesdirektion über eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG hat, für die er verschiedenen Unterricht gibt: 1. Berufsausbildung (z.B. Verwaltungsfachangestellte) 2. Qualifikation von Quereinsteigern in bestimmte Berufe (keine vollständige Berufsausbildung, z.B. Grundlehrgang gemeindlicher Vollzugsdienst) 3. einzelne Vorträge (z.B. Kostenerstattung bei Widersprüchen und Klagen) Erhält er für alle seine Veranstaltungen oder nur für bestimmte (z.B. Berufsausbildung) die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG? Gibt es weitere Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung, wie z.B. eine Prüfung am Ende der Lehrveranstaltung? Wie ist hier Abschnitt 4.21.3 Abs. 2 UStAE zu verstehen?
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