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§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG,A 4.14.1 UStAE

Unsere Mandantin ist ihrer Berufsausbildung nach Ärztin (Dr.med.), ist aber weder kassenärztlich noch privatärztlich niedergelassen. Sie hat im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens e.K. eine App zur Gesundheitsoptimierung entwickelt, die anhand von Vitalparametern Handlungsempfehlungen z.B. im Bereich Ernährung und Bewegung gibt. Bei den Einnahmen aus der App handelt es sich wohl eindeutig um umsatzsteuerpflichtige Umsätze. In Ergänzung zur App werden folgende Leistungen angeboten: Gesundheits-Sprechstunde: 60 Minuten Sprechstunde 145 Euro Injektionen und Infusionen: - Glutathion ab 120 Euro - Vitamin B Komplex ab 90 Euro - Curcumin ab 150 Euro - NAD+ ab 210 Euro - Abnehmspritze ab 200 Euro Analysen und Labor: - REJOO Labor ab 250 Euro - TruAge PACE 350 Euro - Apolipoprotein-E-Genotypisierung 210 Euro - Darmmikrobiom Analyse 260 Euro - Schwermetalltestung ab 40 Euro Diagnostik: - Langzeitblutdruckmessung 375 Euro - Kontinuierliche Glukosemessung 250 Euro - Dem-Tec Test 155 Euro - Riechtest 175 Euro Handelt es sich hierbei um steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG? Ich habe hierzu folgendes Urteil gefunden: lt. FG BW 10.06.2009 - 12 K 198/06 "Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder einer anderen Gesundheitsstörung bei Menschen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 11. November 2004, V R 34/02, BStBl II 2005, 316, unter II. 3., m. w. Nachw.), und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (BFH-Beschluss vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122). Dagegen ist eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2007, V B 7/06, BFH/NV 2008, 122, m. w. Nachw., und vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 1.). Im Übrigen – im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens – greift § 4 Nr. 14 UStG nur bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 30. Januar 2008, XI R 53/06, BStBl II 2008, 647, unter II. 2. a, bb, m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2008, XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547, unter 1.)." Wie würden Sie die o.g. Leistungen unter diesen Gesichtspunkten einordnen? Oder gilt hier das Prinzip "Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung", so dass alles umsatzsteuerpflichtig ist?
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