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Kampfsport,Unterricht,steuerfrei

Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2017-2019 wird die umsatzsteuerliche Befreiung von Kampfsportunterricht einer Kampfsportschule nach § 4 Nr. 21 lt a, bb UStG in Frage gestellt. Die Leistungen des Mandanten werden an Privatkunden aber auch an Kindergärten und Schulen erbracht. Es werden neben reinem Kampfsportunterricht auch Konfliktpräventionskurse angeboten. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für alle Arten der erbrachten Leistungen gem. Abschn. 4.21.2 UStAE liegt vor. Das Finanzamt hat von dieser auch seit Anfang 2017 positive Kenntnis da diese zu Beginn des Jahres 2017 beim Finanzamt eingereicht wurde und damit die nachträgliche Steuerfreistellung aller Umsätze der Jahre 2014-2016 erreicht wurde. Die Behandlung als steuerfreie Umsätze war dem Finanzamt daher ebenfalls bekannt. Mit Urteil vom 20.2.2020 entschied das FG Niedersachsen.(Az. 11 K 170/19), dass für die Umsätze einer Kampfsportschule grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommt. Bei der Entscheidung berücksichtigte das FG bereits die Neuorientierung zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts durch die Rechtsprechung des EuGH und auch die Folgeentscheidung des BFH zum EuGH-Urteil A & G-Fahrschul-Akademie. Das Urteil des FG Niedersachsen scheint uns jedoch nicht eindeutig Stellung hierzu zu nehmen und noch einige Fragen offenzuhalten. Unsere Frage hierzu nun: 1. Inwieweit ist das eben genannte Urteil,. bzw. die allgemein neu ausgerichtete Rechtsprechung auf die Jahre 2017-2019 anwendbar (in diesem Zeitraum steuerfrei oder steuerpflichtig; Vertrauensschutz)? Die Bescheide 2017-2019 standen unter VdN. 2. Unter welchen Voraussetzungen wäre auch nach aktueller Rechtsprechung (ab VZ 2020 bis heute) eine Steuerbefreiung noch zu erreichen, bzw. woran scheitert die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall?
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