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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Heilbehandlung

Unser Mandant erzielte steuerfreie Umsätze als Krankengymnast (§ 4 Nr. 14 UStG) und steuerpflichtige Einnahmen (Gutscheine, Krankengymnastik ohne Rezept). In der Zeit von Mai 2021 bis April 2023 unterhielt er zudem in seiner Praxis in den eigenen Räumlichkeiten eine Corona-Teststation. Hier bot er Corona-Schnelltests an. Die Leitung der Teststation übergab er seiner Ehefrau. Die Ehefrau sowie die Mitarbeiter brauchten hierfür eine Fortbildung und eine Zertifizierung. Die Genehmigung kam vom Gesundheitsamt des Landkreises. Abgerechnet wurde hauptsächlich über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und zeitweise aufgrund gesetzlicher Änderungen über den Getesteten als Selbstzahler (ohne Impfung und aufgrund einer gesonderten Abfrage). Die Kassenärztliche Vereinigung hat im Gutschriftverfahren aufgrund der Stückzahl abgerechnet. Getestet wurde das eigene Personal ohne gesonderte Abrechnung und Bürger und Bürgerinnen, die sich testen wollten. Die Einnahmen hieraus betragen zusammen ca. 100.000 €. Frage: Sind die Einnahmen aus der Corona-Teststation umsatzsteuerfrei?
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