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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Nebenleistung

Ein Mandant ist Betreiber einer Photovoltaikanlage im Gewerbebetrieb. Er vermietet Wohnungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und hat im Jahr 2021 auf dem Dach des Vermietungsobjekts eine weitere Photovoltaikanlage installiert. Den erzeugten Strom lieferte er zum einen an den örtlichen Netzbetreiber. Weiterer Strom wurde für die Wärmepumpe und der Außenbeleuchtung des Vermietungsobjekts verwendet (Verhältnis: 87,5 % Einspeisung Netz/Eigenverbrauch (Wärmepumpe + Außenbeleuchtung 12,5 %). Handelt es sich bei der Lieferung des Stroms in Bezug auf die Wärmepumpe/Außenbeleuchtung um eine Nebenleistung zur Vermietungsleistung? Rechtsfolge (im Hinblick auf Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE): Vorsteuerbetrag – Aufteilung in 87,5 % abzugsfähig/12,5 % nicht abzugsfähig, da in Bezug zu steuerfreien Einnahmen? Behandlung der Erlöse: Lieferung Strom – örtlicher Netzbetreiber: USt = steuerbar und steuerpflichtig Lieferung Strom – Wärmepumpe/Außenbeleuchtung = steuerbar und steuerfrei Ein weiteres Objekt wird von dem Mandanten zu Wohnzwecken umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG vermietet. Hier wird von dem Mieter eine Photovoltaikanlage einschließlich einer Batterie (gleichzeitige Anschaffung) geplant. Der erzeugte Strom soll gespeichert und an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis geliefert werden. Handelt es sich bei der Lieferung des Stroms in Bezug auf die Stromlieferung um eine Nebenleistung zur Vermietungsleistung? Rechtsfolge (im Hinblick auf Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE): Vorsteuerbetrag aus Photovoltaikanlage und Batterie (Stromspeicher) – nicht abzugsfähig, da in Bezug zu steuerfreien Einnahmen (es sei denn, überschüssiger Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist – dann anteilsmäßig)? Behandlung der Erlöse: Lieferung Strom – an Mieter (Mieterstrom) = steuerbar und steuerfrei Lieferung Strom – örtlicher Netzbetreiber: USt = steuerbar und steuerpflichtig Wie verhalten sich das Urteil vom Niedersächsischen Finanzgericht v. 25.02.2021 – 11 K 201/19 und das EuGH-Urteil vom 16.04.2015 – C-42-14 hierzu? Gibt es eine Empfehlung, wie die Stromlieferung an Mieter umsatzsteuerlich zu behandeln ist?
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