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Gutachten,Steuerbefreiung,Pflege

Eine natürliche Person, Dr. B. mit Doppelwohnsitz in einem ausländischen Staat UK und Deutschland, bezieht Einkünfte aus einer in UK ausgeübten nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Hauptlebensmittelpunkt ist UK. Dort lebt Frau Dr. B. mit ihrer Familie und arbeitet in UK als angestellte Ärztin. Zusätzlich erstellt sie noch Pflegegutachten. Die Begutachtungstermine vereinbart Dr. B. überwiegend telefonisch von England aus. Sobald sie dann in Deutschland ist, nimmt sie ihre Arbeit auf. Sie führt diesbzgl. in Deutschland Hausbesuche bei den Pflegebedürftigen durch – entweder in den Wohnungen der Versicherungsnehmer oder im Pflegeheim. Die Aufträge dafür erhält sie ausschließlich online. Die Gutachten werden vor Ort am Laptop bei den Versicherungsnehmern erstellt. Das Versenden geschieht ebenfalls online, was Frau Dr. B. von überall aus erledigt (In- und Ausland). Teilweise erstellt sie aber auch Pflegegutachten von England aus – per Telefon. Die Gutachten selbst erstellt sie nicht in der Wohnung in der BRD. Außerdem schreibt sie im UK Krimis und coacht vom UK aus deutsche Kunden (Coach mit englischer Qualifikation) – Privatkunden und Businesskunden. Umsatzsteuerlich wird auf das Urteil vom BFH, Urteil vom 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), XI R 30/20, XI R 11/17 (veröffentlicht am 01.07.2021) hingewiesen. Frage: Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Einordnung in der BRD und im UK?
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