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Notfallsanitäter,Erste-Hilfe-Kurse,Fortbildung

Ein Einzelunternehmer B (Notfallsanitäter) erbringt nachfolgende Leistungen, dessen umsatzsteuerliche Einordnung (steuerpflichtig/steuerbefreit) ggf. unter Hinweis auf die MwStSystRL -falls die dortigen Regelungen günstiger wären- zu beurteilen sind. 1. Erste-Hilfe-Kurse für Fahrschüler, die den Pkw-Führerschein erwerben möchten, sowie für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher. Im Auftrag der Berufsgenossenschaften für betriebliche Ersthelfer in Betrieben, Schulen und Kindergärten. Für „normale“ Privatpersonen (aus privaten Interesse). Für Sportvereine, Feuerwehren, Schützenvereine als Selbstzahler bzw. erfolgt eine Abrechnung partiell über die Berufsgenossenschaften. Erste-Hilfe-Kurse am Kind als Spezial für Eltern, Großeltern und große Geschwisterkinder für Selbstzahler. Steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Buchst i MwStSystRL. Nach Ansicht des BFH – Entscheidung v. 10. 1. 2008 - V R 52/06 – gilt die Steuerbefreiung aber nicht nur für die klassischen Erste-Hilfe-Kurse, die der Berufsvorbereitung oder der Berufsbegleitung dienen, sondern generell für alle Erste-Hilfe-Kurse und auch für sog. Kurse „Lebensrettende Sofortmaßnahmen”, die überwiegend von Fahrschülern besucht werden, die den Pkw-Führerschein erwerben möchten. Nachrichtlich: Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der LfSt Niedersachsen wurde bisher nicht beantragt. Sollte das gemacht werden? 2. Gegenüber der Malteser Hilfsdienst gGmbH wird Herr B als Honorarkraft in der Form tätig, dass er im Rettungsdienst auf dem RTW als Notfallsanitäter seine Leistung anbietet und parallel dazu die Lehrtätigkeit als Praxisanleiter für die mitfahrende Auszubildenden übernimmt, da es dem Auftraggeber an dem nötigen Personal mangelt. 3. Weiterhin bietet Herr B auch zertifizierte Kurse (Notfallmedizinische Fortbildungen) der American Heart Association für medizinisches Fachpersonal wie z.B. Krankenschwestern, Rettungsdienstpersonal und Ärzte an. Partiell führt er Notfalltrainings in Arztpraxen für Fachpersonal und Ärzte durch. 4. Honorardozent: Herr B ist dann für diverse Auftraggeber, wie z.B. die Bildungsakademie Mettmann oder die Firma Malte Voth Notfallmedizinische Schulungen GmbH oder die ADG Berlin (Akademie der Gesundheit in Berlin) unterwegs. Dort übernimmt er die Lehrtätigkeit im Rahmen der Rettungs-/ Notfallsanitäter-Ausbildung nach dem Lehrplan der jeweiligen Bundesländer. Nachrichtlich: Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der LfSt Niedersachsen wurde bisher nicht beantragt. Sollte das gemacht werden? 5. Honorartätigkeit als Notfallsanitäter über die Vermittlungsbörse Hire a Paramedic. Herr B wird darüber an verschiedene Auftraggeber (Hilfsorganisationen, Testlabore, Werkfeuerwehren) in ganz Deutschland vermittelt und übernimmt dann vor Ort die Tätigkeit als Notfallsanitäter auf dem Rettungswagen oder für betriebsmedizinische Untersuchungen. 6. Die Abnahme von Corona-Tests. Nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung können Personen von den zuständigen Gesundheitsbehörden mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragt werden. Dies ist hier erfolgt. Weiterhin hat Herr B als Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 Coronavirus-Testverordnung vorgesehenen Schulung teilgenommen.
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