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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Versicherungsvermittlung

Unsere Mandantin vermittelt Versicherungen rund um den Luftverkehr. Die Vermittlung der Versicherungsleistungen werden steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG abgerechnet (unkritisch). Für die Vermittlung von Versicherungsleistungen in Rumänien wurde eine Gesellschaft als Co-Makler beauftragt. Der Co-Makler hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung seine Leistungen für unsere Mandanten als unter das Reverse-Charge-Verfahren fallend gemeldet (mit ID-Nr. usw.). Unsere Mandantin hatte zunächst diese Eingangsleistung nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet, da sie davon ausgegangen ist, dass die bezogenen Leistungen steuerfrei sind. Nach einigen Korrekturen wurden die Leistungen bei unserer Mandantin als bezogene Leistung unter dem Reverse-Charge-Verfahren gemeldet, so dass Umsatzsteuer angegeben wurde und auch Vorsteuern abgezogen wurden. Aufgrund der steuerfreien Ausgangsumsätze ist unsere Mandantin allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde genau das festgestellt. Schlussendlich bleibt allerdings die Frage offen, ob die Leistung des rumänischen Co-Maklers steuerfrei ist oder nicht. Welche Voraussetzungen müssen für eine steuerfreie Leistung seitens des Co-Maklers vorgelegen haben? Nach welchem Recht ist die Leistung zu beurteilen, Deutschland oder Rumänien? Spielt es für unsere Mandantin überhaupt eine Rolle, wie der rumänische Co-Makler seine Umsätze gemeldet hat? Oder kommt es nur auf die Beurteilung aus deutscher Sicht an?
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