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Vermietung,Lagerflächen,Steuerbefreiung

1. Sachverhalt: Unser Mandant betreibt einen Selfstorage. Kunden können hier verschiedene Lagerräume anmieten (kurzfristige Vermietung, langfristige Vermietung, Vermietung an Privatpersonen, Vermietung an Unternehmer). Die Kunden können zwischen a) Selfstorage Lagerboxen und b) sog. „nicht zugänglichen Einlagerungsmöglichkeiten“ entscheiden. zu a): Bei den Selfstorage Lagerboxen handelt es sich um eine Vermietung von geschlossenen und geschützten Lagerabteilen (1 bis 12 m²). Die Kunden erhalten zu ihrer Lagerbox einen Schlüssel. Die Kunden haben täglich zeitlich begrenzten Zugang zu ihren Selfstorage Lagerboxen von 7.00–20.00 Uhr. zu b): Bei den sog. „nicht zugänglichen Einlagerungsmöglichkeiten“ handelt es sich um eine große Halle, in der unser Mandant große Möbel und Geräte aller Kunden einlagert. In der Halle selbst sind keine Konstruktionen zur räumlichen Trennung eingearbeitet. Die Kunden erhalten hierfür keinen Schlüssel und können diese Halle nicht selbst betreten. 2. Problem: Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es darauf an, ob es sich bei der Vermietung bei a) den Selfstorageboxen oder b) der sog. „nicht zugänglichen Einlagerungsmöglichkeit“ um die Vermietung von Gebäuden handelt. Unseres Erachtens steht die Vermietung des Gebäudes (= Räumlichkeiten) im Vordergrund. zu a): Die Boxen (= Blechkonstruktion) sind nur dafür da, das Gebäude in einzelne Räume/Bereiche zu unterteilen. Die Boxen stehen nicht im Freien. Durch das Gebäude sind die Boxen fest mit dem Boden verbunden. zu b): Mit den sog. „nicht zugänglichen Einlagerungsmöglichkeiten“ wird den Kunden Lagerplatz zur Verfügung gestellt. Unseres Erachtens ist das vergleichbar mit der Vermietung eines Kellerabteils in einem Mehrparteienhaus. 3. Fragestellung: – Wie ist die Vermietung der Lagerboxen umsatzsteuerlich zu beurteilen? – Wie ist die Vermietung der sog. „nicht zugänglichen Einlagerungsmöglichkeiten“ zu beutreilen? – Kann die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG angewendet werden? Das ist m.E. möglich, wenn die Lagerbox (= geschütztes Lagerabteil) oder die sog. „nicht zugängliche Einlagerungsmöglichkeit“ als Gebäudeteil betrachtet wird. – Wie wird beurteilt, ob die Lagerbox oder die sog. „nicht zugängliche Einlagerungsmöglichkeit“ als Gebäudeteil betrachtet wird? Meine Recherche hierzu ergibt, dass die Lagerbox ein Gebäudeteil ist, wenn die Entfernung mit umfangreichen Montagearbeiten verbunden ist. Was bedeutet „umfangreich“? Zu einer ähnlichen Thematik (Vermietung von Container als Lager) ist aktuell eine Klage beim FG Düsseldorf anhängig.
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