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§ 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG,Prozesskostenfinanzierung,Übernahme sonstiger Verbindlichkeiten

Der Unternehmer gewährt seinen Kunden im Falle von beruflich bedingten Unfällen kompetente Unterstützung zur Durchsetzung eventueller bestehender Anspüche gegenüber den Krankenkassen oder Unfallversicherungen. Dabei wird der Kunde bei der Organisation, Koordinierung und Abwicklung eines Schadensfalls unter anderem durch die Beauftragung kompetenter Fachkräfte für die Durchsetzung von außergerichtlichen und gerichtlichen Ansprüchen sowie deren Finanzierung unterstützt. Der leistende Unternehmer trägt sämtliche notwendigen Verfahrenskosten, die dem Kunden während der Durchsetzung der Ansprüche entstehen, soweit diese nicht von dritter Seite ersetzt werden. Dies gilt sowohl für außergerichtliche und gerichtliche Kosten als auch für sonstige Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren und dessen Vorbereitung. Die notwendigen Rechtsberatungsleistungen oder Gutachten zur Durchsetzung der Ansprüche werden nicht durch den leistenden Unternehmer selbst erbracht. Vielmehr beauftragt dieser hierfür externe Rechtsanwälte und Gutachter. Diese wiederum stellen dem Unternehmer nach Abschluss des Verfahren eine entsprechende Rechnung. Mit dem Kunden des leistenden Unternehmers wird vertraglich vereinbart, dass die Vergütung auf einer reinen Erfolgshonorierung basiert. Sofern ein Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, erhält der leistende Unternehmer keine Vergütung von dem Kunden und trägt die verauslagten Kosten für die Rechtsanwälte und Gutachter selbst. Bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs hingegen erhält der leistende Unternehmer eine prozentuale Vergütung, die von der Höhe des jeweiligen Anspruchs gegenüber der Krankenkasse oder der Unfallversicherung abhängig ist. Unternehmer und Leistungsempfänger sind in Deutschland ansässig. Es stellt sich vorliegend die folgende Frage: Ist der leistende Unternehmer gegenüber seinen Kunden als Prozessfinanzierer anzusehen, und erbringt er steuerfreie Leistungen nach § 4 Abs. 8 Buchst. g) UStG?
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