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Reinigungsleistungen,Flüchtlingsheim,Sozialfürsorge,§ 4 Nr. 18 UStG

A betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen (Einzelunternehmen), das überwiegend gewerblich genutzte Räume von fremden Dritten reinigt. Des Weiteren wurde das Unternehmen von der Landesaufsichtsbehörde durch den Arbeiter Samariter Bund mit der Reinigung eines Flüchtlingsheims beauftragt. Fragen: – Wie ist die Reinigung der Flüchtlingsunterkunft umsatzsteuerlich zu beurteilen? – Fällt die Reinigungsleistung aus Billigkeitsgründen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG? – Ist eine Vorsteueraufteilung notwendig?
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