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i.g. Lieferung,Bearbeitungsfall

Die R GmbH ist ein in Deutschland ansässiger Maschinenbauer. Die R GmbH liefert Ware an die V GmbH in Österreich. Hierbei würde es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handeln, wenn nicht folgendes Problem dazu käme: Die R GmbH liefert die Ware nicht direkt nach Österreich, sondern an die in Deutschland ansässige U GmbH. Die Ware wird von der U GmbH im Rahmen einer Qualitätskontrolle kontrolliert und eventuell geringfügig veredelt. Es handelt sich aber wohl um keine größeren Eingriffe. Die U GmbH transportiert dann weiter nach Österreich. Die Rechnung wird von der R GmbH direkt an die V GmbH nach Österreich gestellt. Die Qualitätskontrolle und geringfügige Veredelung stellt die U GmbH der V GmbH in Österreich direkt in Rechnung. Hier ist die R GmbH nicht betroffen. Da sowohl die R GmbH als auch die U GmbH in Deutschland sitzen, ist Ort der Lieferung aus Sicht der R GmbH Deutschland. Der österreichische Steuerberater der V GmbH ist nun der Auffassung, dass es sich trotzdem um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, da die Ware im wesentlichen unverändert ist, der Abnehmer V GmbH in Österreich von Beginn an feststeht und die Ware nicht für längere Zeit (max. 14 Tage) sich bei der U GmbH befindet. Der Kollege sieht dies natürlich aus Sicht des österreichischen Steuerrechts. Wie sehen Sie dies aus Sicht des deutschen Umsatzsteuerrechts? Besten Dank für Ihre Stellungnahme.
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